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Lärm und Recht 

(eine Auswahl lärmrelevanter Rechtsprechung, die unter juris abrufbar ist - Zeitraum 1.7.2013 – 31.12.2013)

  

1.) VG Ansbach - Urteil v. 11.7.2013 – Az: AN 4 K 13.00231  

Der Bescheid der Stadt X zur Festsetzung der Außensperrzeit von Freischankflächen mehrerer Gaststätten in einer historisch gewachsenen Kneipenmeile auf 23:00 Uhr und der Innensperrzeit auf 2:00 Uhr wird auf die Klage eines Grundstücksnachbarn aufgehoben. Es wurden zwar unstreitig Überschreitungen der TA-Lärm-Richtwerte festgestellt, jedoch nicht umfassend genug das Ermessen in Bezug auf die beteiligten Belange ausgeübt. Insbesondere die Einhaltung der Nachtruhe ab 22:00 Uhr in den Freischankflächen durch geeignete Maßnahmen sei erneut zu prüfen. Dabei sei in Rechnung zu stellen, daß eine gaststättenrechtliche Betriebsart nicht begrifflich zur Voraussetzung hat, mit ihr Gewinn erzielen zu können.  Auch konnten die fehlenden Ermessenserwägungen nicht nachträglich im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden, da sie erstmals ausgeübt wurden und dieser Fall nicht von § 114 S. 2 VwGO erfaßt werde.

 

2.) OVG Münster - Beschluß v. 26.7.2013 – Az: 4 B 193/13 

Leitsatz: „Die landesrechtliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW, der für die Außengastronomie Ausnahmen von dem Verbot die Nachtruhe störender Betätigungen für die Zeit bis 24.00 Uhr statuiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 74 Nr. 24 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.20)(Rn.22)“ Das Verwaltungsgericht Köln ist zutreffend davon ausgegangen, dass die TA-Lärm grundsätzlich gerichtsverbindliches und in ihrem Anwendungsbereich abschließendes Bundesrecht darstellt, mit der die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG NRW dann nicht vereinbar ist, wenn man sie mit der Antragsgegnerin als generelle Regelung zum Beginn der Nachtruhe ab 24 Uhr verstünde. Nach der TA-Lärm beginnt die Nachtzeit um 22.00 Uhr. Damit sind erheblich niedrigere Immissionsrichtwerte verbunden. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen durch die TA-Lärm ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet. Eine landesrechtliche Kompetenz, hiervon generell abzuweichen, besteht demnach nicht. 

Vielmehr kann und ist im Wege verfassungskonformer Auslegung dieser Regelung allein zu entnehmen, dass die Außengastronomie grundsätzlich eine die Nachtruhe störende Betätigung darstellt, diese aber bis 24:00 Uhr gestattet werden kann, sofern - und hierbei ist dann Bundesrecht, d. h. § 48 BImSchG i. V. m. Ziffer 6.4 der TA-Lärm zu berücksichtigen - die entsprechenden Nachtgrenzwerte eingehalten werden.

  

3.) Hessischer VGH – Urteil v. 3.9.2013 – Az: 9 C 323/12.T: 

„Die Festlegung der angegriffenen Flugverfahren erweist sich ... als abwägungsfehlerhaft, weil der Auswahlentscheidung ein Ermittlungsdefizit zugrunde liegt und die Beklagte infolge dessen von einem unvollständigen und damit unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Kläger rügen zu Recht, dass die sie betreffende, von der Beklagten ausgewählte Variante der „Südumfliegung“ entgegen deren Annahme das normgeberische Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität verfehlt und damit ein sachlicher Grund für die Festlegung dieser Abflugverfahren und ihre Belastung mit Lärm hierdurch fehlt. 

Die Beklagte ist bei der Wahl der festgesetzten Streckenvarianten 7 und 13 davon ausgegangen, dass die Inbetriebnahme der DVOR Nauheim in einer den luftverkehrssicherheitsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise den zur Abwicklung des planfestgestellten Verkehrsvolumens erforderlichen unabhängigen Betrieb der Abflüge von den Bahnen 25C/25L sowie der Bahn 18 ermöglicht. Diese Annahme hat sich als unzutreffend erwiesen.“(Rn.99)

  

4.) OVG Berlin-Brandenburg - Urteil v. 19.9.2013 – Az: OVG 11 A 4.13  

Die angegriffene Flugroutenfestsetzung ist für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. „Anders als für den Tagflugbetrieb hat das nachträglich erstellte Datenerfassungsystem (Abwägungs-DES) das zunächst auf die NIROS-Berechnungen gestützte Abwägungsergebnis für den Nachtflugbetrieb (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht bestätigt. Die im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der Beklagten eingeholte Lärmfachliche Bewertung der Deutschen Flugsicherung vom 24. Juli 2012 zeigt für die Nacht auf, dass die Alternative 5 zu einer Entlastung von 1.148 Betroffenen in den Pegeln 50-55 dB(A) – und damit im Bereich des während der Nachtzeit unzumutbaren Lärms – führen würde. Durch die Alternative 5 käme es innerhalb der Nachtschutzzone NAT 6 x 53 dB(A) zu einer Entlastung von 3.820 Personen ..... Dieses Ergebnis wird durch die weitere in das vorliegende Verfahren eingeführte Lärmfachliche Bewertung der Deutschen Flugsicherung vom 22. August 2013 bestätigt. Dabei ist die Alternative 5 in vier Unteralternativen konfiguriert worden, um eine Kompatibilität mit dem unabhängigen Parallelbahnbetrieb herzustellen, wobei die Unteralternative 4 diesen Anforderungen entsprechen soll. Der DES-Vergleich kommt für diese Alternative mit einer Entlastung von 2.873 Betroffenen in den Pegelbändern 50-60 dB(A) zu einer deutlich verringerten Betroffenenzahl für die Nacht, so dass die Beklagte zu Recht eine Nordumfliegung nunmehr für eindeutig vorzugswürdig hält (vgl. Lärmfachliche Bewertung der Deutschen Flugsicherung vom 22. August 2013 S. 18 Abbildung 17). Die Beklagte, die an ihren bisherigen gegen eine Nordumfliegung sprechenden Sicherheitsbedenken nicht mehr festhält, hat daher in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die Einleitung eines förmlichen Festsetzungsverfahrens zur Änderung der Abflugrouten für den Nordbahnwestbetrieb für die Nachtzeit beabsichtigt.“(Rz.76)

  

5.) Verwaltungsgericht Koblenz – Urteil v. 24.9.2013 – Az: 1 K 250.12 : 

Das Land Rheinland-Pfalz muss die L 117 zur Reduzierung von Verkehrslärm sanieren. Der in Plaidt wohnende Kläger hatte geltend gemacht, durch die Verkehrsgeräusche von der an seinem Wohnhaus vorbeiführenden Landesstraße in unzumutbarer Weise beeinträchtigt zu werden. An zwei Stellen habe sich die Fahrbahn abgesenkt, was beim Überfahren laute Schlaggeräusche verursache. Die hiermit verbundene Lärmeinwirkung auf sein Wohnhaus liege oberhalb der zulässigen Grenzwerte und führe insbesondere in den Nachtstunden durch Schwerlastverkehre zu erheblichen Störungen. Hierdurch werde rechtswidrig in sein Grundeigentum eingegriffen und sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Das beklagte Land hatte die Auffassung vertreten, dass der Kläger als Straßenanlieger die Verkehrsimmissionen hinnehmen müsse, zumal an seinem Anwesen bereits 1990/1991 vom Land bezuschusste Lärmschutzfenster eingebaut worden seien. 

Das Verwaltungsgericht hat das Land nunmehr nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass am Wohnhaus des Klägers die nach den einschlägigen Lärmschutzrichtlinien maßgeblichen Auslösewerte von 69 Dezibel (A) – dB(A) – am Tag und 59 dB(A) in der Nacht eingehalten werden. Dem Kläger – so die Koblenzer Richter – stehe gewohnheitsrechtlich ein sogenannter öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen unzumutbare Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu. Zwar müsse der Eigentümer eines an einer Straße gelegenen Grundstückes grundsätzlich den von dieser ausgehenden Verkehrslärm als situationsbedingt hinnehmen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Lärm quasi eine enteignende Wirkung für das Grundeigentum habe, die ausgeübte Grundstücksnutzung also schwer und unerträglich beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Die Messungen des Sachverständigen hätten einen Lärmpegel von mehr als 69 dB(A) tagsüber und mehr als 63 dB(A) nachts ergeben. Zudem seien Impulsgeräusche festgestellt worden, die nicht ständig vorhanden seien, sondern nur einmal während der Vorbeifahrt aufträten und als besonders störend einzustufen seien. Im Hausinnern ergebe sich bei geschlossenen Fenstern ein Lärmpegel von 39 dB(A) am Tag und 35,7 db(A) nachts. Hierdurch werde insbesondere die Nachtruhe dauerhaft gestört. Insgesamt sei eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung des Klägers in der Nutzung seines Eigentums gegeben. In einer solchen atypischen Situation sei das Land als Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die beeinträchtigten Grundrechte des Bürgers, namentlich die körperliche Unversehrtheit, durch wirksame Maßnahmen zu schützen. Diese Maßnahmen, deren Kosten das beklagte Land auf mindestens 10.000,-- € geschätzt habe, seien diesem unter Berücksichtigung der erheblichen Beeinträchtigung des Klägers durch die gegenwärtige Situation auch zumutbar. Dies gelte umso mehr, als ohnehin Sanierungsmaßnahmen an der Straße geplant, bisher jedoch allein wegen der angespannten Haushaltslage noch nicht in Angriff genommen worden seien.

Die Entscheidung über die zwischenzeitlich eingelegte Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalzdarf mit Spannung erwartet werden (Das v.g. Urteil war leider nicht über juris verfügbar, sondern mußte kostenpflichtig beim VG Koblenz angefordert werden).

  

6.) VG Magdeburg - Beschluß v. 30.9.2013 – Az: 1 B 374/13: 

Das Gericht hat im einsteiligen Rechtsschutzverfahren den Bescheid zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Menschenaffenhauses mit Außengehege u.a. für rechtswidrig erklärt, da er gegen das Gebot der Rücksichtnahme bzgl. des Grundstückes des Antragstellers verstößt. Er wohnt unmittelbar angrenzend an den Zoo. Das beauftragte Ingenieurbüro hatte in seinem schalltechnischen Gutachten die Regelungen der TA-Lärm nur schematisch angewandt. Ob und unter welchen Voraussetzungen Tierlärm, sei es von Affen, Wölfen, Hunden, oder Fröschen, unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, ist nicht eindeutig. Immissionsgrenzwerte für Tierlärm existieren jedenfalls nicht. Ob es sich bei Affenschreien oder vergleichbaren Tierlauten um messfähige Immissionen handelt und ob für die Beurteilung von solchen Lauten - wie hier - im strittigen Genehmigungsverfahren Messergebnisse herangezogen werden dürfen, die auf der VDI-Richtlinie 2058 zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft beruhen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Froschlärm (Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133/98 – NJW 1999, S. 2912) lediglich entschieden, dass die vom Sachverständigen herangezogene VDI-Richtlinie 2058 nur eingeschränkt zur Beurteilung von Froschgeräuschen geeignet ist und deshalb bei der Prüfung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung von Lärm nach § 906 BGB zwar eine Orientierung an nicht-normativen Regelwerken zulässig, es darf jedoch keine rein schematische Anwendung erfolgen. Dies gelte vor allem dann, wenn die von den Regelwerken erfassten Lärmquellen nicht identisch mit den zu beurteilenden Emissionsherden seien. Nr. 2.5 des Anhangs der TA Lärm ist zur Erfassung der besonderen Lästigkeit der Impulsartigkeit von Affenschreien nicht geeignet. Denn diese Methode berücksichtig nicht in ausreichendem Maße, dass ein schneller Pegelhub von größer als 35 dB(A) bei einem Grundgeräusch von 45 dB(A) eine erschreckende bis sehr erschreckende Wirkung erzielt. 

  

7.) OVG Münster - Urteil v. 2.10.2013 – Az: 7 D 19/13.NE:

Leitsatz 3: Der pauschale Verweis in der Bekanntmachung des Entwurfs eines Bebauungsplans auf ein vorliegendes Lärmgutachten lässt nicht hinreichend erkennen, welche Art oder Arten von Lärm das Gutachten zum Gegenstand hat und ob gewerblicher Lärm, Straßenverkehrslärm, oder Schienenverkehrslärm betroffen ist.(Rn.55)

Unter Verweis auf das Urteil des BVerwG vom 18.7.2013 – Az: 4 CN 3/12 wird klargestellt, daß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Nur so werde dem Gebot der Anstoßfunktion genüge getan.

Erst auf der Grundlage solcher Informationen kann die interessierte Öffentlichkeit etwa entscheiden, ob diejenigen Umweltbelange, die in den aus Sicht der Gemeinde unwesentlichen Stellungnahmen angesprochen werden, der Gemeinde durch ergänzende Stellungnahmen noch einmal deutlicher vor Augen geführt werden sollen. Umgekehrt gibt das Bekanntmachungserfordernis der planenden Gemeinde Gelegenheit, ihre Entscheidung, welche Stellungnahmen sie für wesentlich hält, noch einmal zu überdenken. Dieser Fehler ist nicht nach § 214 Abs.1,S.1, Nr. 2 Hs.2, Alt.2 BauGB unbeachtlich.(Rn.56). 

  

8.) VG Köln – Urteil v. 9.10.2013 – Az: 8 K 4660/13 

Es wird festgestellt, daß die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche über 3 Monate mit Gastronomie in der Bonner Rheinaue rechtswidrig gewesen ist. Dort hatten auf drei Veranstaltungsflächen Konzerte unter freiem Himmel mit bis zu 10.000 Zuschauern stattgefunden, u.a. mit den Musikgruppen Brings, BAP, Santana, Deep Purple und Deichkind und sollen auch im nächsten Jahr wieder durchgeführt werden. Die Kläger wohnen auf der gegenüberliegenden Rheinseite in ca. 550m Luftlinie in einem unbeplanten Gebiet, das einem reinen Wohngebiet entspricht. Das Gericht sah das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt gewesen, da sie nicht sicherstelle, daß nach der hier anzuwendenden Freizeitlärmrichtlinie NRW keine unzumutbaren Lärmimmissionen auftreten. Das schalltechnische Gutachten und die Betriebsbeschreibung seien nicht hinreichend belastbar gewesen, da z.B. die Zeitpunkte, an denen seltene Ereignisse erlaubt sind, nicht verbindlich geregelt wurden insbesondere in Gesamtschau mit anderen Veranstaltungen. Es sei Sache des Bauherrn, den entsprechenden prognostischen Nachweis zur Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien so zu erbringen, daß sie auf jeden Fall auf der „sicheren Seite“ liegen.

  

9.) OVG Münster - Urteil v. 14.10.2013 – Az: 20 D 7/09.AK: 

Leitsatz 5: „Auch im Rahmen einer UVP-Vorprüfung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG sind die Lärmauswirkungen eines einen Flughafen betreffenden Erweiterungsvorhabens für einen bestimmten Prognosezeitpunkt auf der Grundlage einer realistischen Verkehrsprognose abzuschätzen.“ ... „Was den bei der (voraussichtlichen) Nutzung des erweiterten Vorfelds A entstehenden Bodenlärm anbelangt, fehlt es hier bereits an einer Abschätzung auf der Grundlage einer (realistischen) Verkehrsprognose. Dementsprechend ist die vom Beklagten nach der Begründung des angefochtenen Bescheids getroffene Bewertung des Bodenlärms dahingehend, es sei nur eine geringfügige Änderung zu erwarten, was in der Sache die Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG darstellt, als nicht nachvollziehbar zu beurteilen.“(Rz 132) Die Klagen zweier Nachbarn waren daher in dieser Hinsicht erfolgreich.

  

10.) BVerwG v. 21.11.13 – Az: 7 A 28/12: 

Leitsatz 2:Wird ein einheitliches Ausbauvorhaben, das der Aufnahme eines erhöhten Verkehrsaufkommens aus einer neuen Verkehrsquelle dient, in mehrere Planungsabschnitte unterteilt, muss die Gesamtplanung darauf ausgerichtet sein, das Ausbauvorhaben als Ganzes so zeitig zu einem Abschluss zu bringen, dass keiner der Betroffenen Gefahr läuft, plötzlich einer signifikant erhöhten Lärmbelastung schutzlos ausgesetzt zu sein. Kann dieses Ziel nicht erreicht werden, ist im Rahmen der Abwägung über die Gewährung eines auf die Übergangszeit bezogenen (interimistischen) Lärmschutzes zu entscheiden; dabei ist ungeachtet der plangegebenen Vorbelastung insbesondere die Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu berücksichtigen.“ Dies betraf vor allem den Nachtbereich. Das Eisenbahnbundesamt hatte es u.a. unterlassen, ein entsprechendes Zugmengengerüst festzulegen, um Beschränkungen der Streckennutzung während der Übergangszeit bestimmen und kontrollieren zu können.          

Bei passivem Lärmschutz war nicht auf die 24. BImSchV (Innenraumpegel) abzustellen, da diese sich auf die 16. BImSchV bezieht und deren volle (langfristige) Einhaltung müsse bei einer nur vorübergehenden Überschreitung als überschießend angesehen werden. Ausreichend sei vielmehr bei Überschreitungen der Zumutbarkeitsgrenze um 5 dB(A) ein Schallschutzfenster der nächsthöheren Schallschutzklasse bzw. eine entsprechende finanzielle Entschädigung. Hierbei sollte das endgültige Lärmschutzkonzept mit einbezogen werden, ggfls. durch Vereinbarungen im Wege eines vorgezogenen passiven Lärmschutzes.       

Fünf der sieben Kläger erhoben zudem nicht fristgerecht Einwendungen gegen den zweigleisigen Ausbau von zwei nördlich von Oldenburg gelegenen Eisenbahnteilstrecken, wohnten selbst aber im Stadtgebiet Oldenburg. Dort war die Auslegung der Planunterlagen nicht erfolgt und der Planfeststellungsbeschluß für diesen Abschnitt noch nicht ergangen. Das BVerwG ließ diese Klagen trotzdem zu. Eine Präklusion (Ausschlußwirkung) könne sich immer nur auf den gewählten Auslegungsbereich und deren Personenkreis beziehen.  

 

11.) Ergänzung aus Anlaß des Symposium "Energiewende und Lärmschutz" des ALD in Düsseldorf vom 24. 10. 2013 - Urteile zu Wärmepumpen und Lüftungsanlagen:

  

a) OLG München , Beschluss vom 24. 10. 2007 - 34 Wx 23/07:

Unter dem Schlafzimmer eines Eigentümers war im Keller des Hauses eine Wärmepumpenanlage installiert worden, die auch nach mehrfachen Korrekturen durch die WEG erhebliche Störgeräusche verursachte. Lagen Einbau- oder Konstruktionsmängel vor, besteht ein Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft, da keine ordnungsgemäße Instandsetzung nach      § 21 IV, V Nr. 2 WEG erfolgt war. Wenn keine handwerklichen Fehler vorliegen, müssen Schallpegel eingehalten werden, die denen vor der Instandsetzung entsprechen. Der Maßstab für den geschuldeten Schallschutz ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu suchen. Möglich sind die Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnanlage oder die geltenden Normen zur Zeit der Veränderung. Es ist zunächst das schalltechnische Niveau des Gebäudes festzustellen. Technische Normen können ein wichtiges Indiz sein. Wenn die Anlage nach ihrer Ausstattung einen höheren als den damals geltenden Schallschutz aufwies und sie dadurch ihr besonderes Gepräge erhielt, kommt jedoch ein erhöhter Schallschutz in Betracht. Die DIN 4109 regelt lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen. 

Das OLG verwies die Sache an das Landgericht zurück, da der geschuldete Schallschutz noch nicht geklärt worden war. Das LG hatte nach einem Sachverständigengutachten des Antragstellers 25 dB(A) als Grenzwert zugrunde gelegt.

 

b) AG Bernau, Urteil vom 23.9.10 – Az: 10 C 311/09: 

Obwohl die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten wurden, hat der Eigentümer eines vermieteten Hauses den Nachbareigentümer erfolgreich in einem Zivilverfahren auf Unterlassung von Lärmimmissionen einer Lüftungsanlage verklagen können. Das zugrunde liegende Sachverständigengutachten hatte festgestellt, daß sich die störenden Geräusche nachts um mehr als 10 dB(A) von den sonst vorhandenen Umgebungsgeräuschen abhoben. Gerade im als besonders unangenehm empfundenen tieffrequenten Bereich von 125 Hz führe dies zu erheblichen Störungen. Die Lüftungsanlage wurde ohne Schalldämpfer betrieben, was nicht dem Stand der Technik entspricht, und zwar permanent, d.h. über 24 h.  

Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und falls dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

  

c) VG Saarland, Urteil vom 1.2.12 – Az: 5 K 1528/11: 

Vom Grundsatz her muss dem Betreiber vom immissionsrelevanten Anlagen nicht das Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Sinne eines förmlichen Beweises nachgewiesen werden. Vielmehr ist es von Rechts wegen Sache des Betreibers einer immissionsrelevanten Anlage, hier einer Wärmepumpe, im Zweifel das Einhalten der Werte nachzuweisen. Der betroffene Nachbar hatte ein Sachverständigengutachten eines vereidigten Sachverständigen vorgelegt, was Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte feststellte, die aber vom Kläger angegriffen wurden. Die Behörde durfte sich bei ihrer Anordnung wegen dieser Beweislage dennoch auf dieses Gutachten berufen. Es hätte sogar auch der persönliche Eindruck eines Baukontrolleurs ausgereicht, dass die Wärmepumpe möglicherweise mehr Lärm als nachts zulässig erzeugt, oder aber die Lästigkeit des Geräuschspektrums die Feststellung nahe legt, eine derartige Schallquelle führe zu einer für die Nachbarschaft unzumutbaren und damit im Rechtssinne rücksichtslosen Lärmbelastung. 

Auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren wird die Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen nicht allein an Schallpegel-Meßwerten beurteilt, sondern auch Art und Regelmäßigkeit der Geräusche, Zeit und Dauer der Einwirkung sowie ein sog. Erwartungs- und Überraschungseffekt.

  

d) OLG Frankfurt, Urteil vom 26.2.13 – Az: 25 U 162/12: 

Das OLG hob das Urteil des LG Frankfurt auf, da die Luftwärmepumpenanlage nicht den erforderlichen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 3 m einhielt, sondern nur 0,5 – 0,7 m. Das Wohnhaus des Klägers lag 24,5 m entfernt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen dienen auch der Vermeidung von unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Nachbarn. Eine Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Verfahren steht dem nicht entgegen, da diese unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§64 V HBO). Der Kläger muß sich auch nicht, wie das LG meint, auf den Verwaltungsrechtsweg verweisen lassen, der Rechtsschutz ist insofern zweigleisig ausgestaltet. Wegen der Beweislastverteilung (siehe oben c) VG Saarland v. 1.2.12) sei der Kläger auch nicht verpflichtet gewesen, weitergehend zur Wesentlichkeit der unstreitigen Geräuschbeeinträchtigung vorzutragen. Das LG hatte u.a. das Fehlen eines Lärmprotokolls gerügt.

 

 

Lärm und Recht

(eine Auswahl lärmrelevanter Rechtsprechung, die unter juris abrufbar ist - Zeitraum 1.1.2013– 30.6.2013)

1.) VGH Baden-Württemberg - Urteil v. 24.1.2013 – Az: 5 S 913/11:
Ein Bebauungsplan, der u.a. die Errichtung eines Einkaufmarktes mit ca. 800qm Verkaufsfläche vorsah, wurde in der Nachbarschaft eines WR (reinen Wohngebietes) wegen Verstoßes gegen den Trennungsgrundsatz und auch das Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung für unwirksam erklärt, maßgeblich, weil das zugrundeliegende schalltechnische Gutachten in der Parkplatzlärmstudie die anzunehmenden Pkw-Bewegungen zu niedrig angesetzt hatte.
„Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar. Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.“

2.) BVerwG – Urteil v. 6.3.2013 – Az: 4 BN 39/12:
Leitsatz 2: „Lärmschutzbelange sind grundsätzlich nur dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt. Das gilt unabhängig von der Höhe der Lärmbelastung; selbst grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind. Eine Verpflichtung, gesundheitlich kritische Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, besteht nicht. Diese Rechtsprechung lässt sich auf das Recht der Bauleitplanung übertragen (Rn.6).“

3.) Verwaltungsgericht Berlin – Beschluß v. 11.3.2013 – Az: 10 L 116.13:
Leitsatz 1: „Der - Maßnahmen zur Minderung des Baulärms auslösende - Beurteilungspegel von 60 + 5 dB(A) nach der AVV Baulärm gilt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes „nur für den Regelfall“ und es hat jedenfalls für – vorübergehende – Spezialtiefbauarbeiten den Anschein, als könnten diese Arbeiten im Rahmen eines sinnvollen Bauablaufs nicht mit einer unterhalb des genannten Richtwertes bleibenden Lärmeinwirkung durchgeführt werden. Dem entspricht es, dass in der AVV Baulärm konsequenterweise auch nur Richt- und keine Grenzwerte festgelegt sind.(Rn.12)(Rn.13)                          
Ls. 2: Zum Ausgleich nachbarlicher Interessen bzw. zur Vermeidung von unzumutbaren Lärmeinwirkungen sind in solchen Fällen andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Hierzu gehört die Praxis, dass aufgrund behördlicher Anordnung oder freiwillig für die Dauer der lärmintensiven Arbeiten räumliche Ausweichmöglichkeiten für betroffene Nachbarn angeboten werden.(Rn.14)“

 

4.) Hess. VGH- Urteil v. 17.4.2013 – Az: 9 C 147/12.T:
Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main - Die Klägerinnen sind Städte und Kommunen, deren jeweilige Gebiete nördlich des Flughafens Frankfurt Main am Taunusrand gelegen sind. Sie wenden sich aus Lärmschutzgründen gegen die Anfang 2011 getroffene Neufestlegung des als nördlicher Gegenanflug bezeichneten Anflugverfahrens zum Flughafen Frankfurt Main. Sie machen insbesondere eine Beeinträchtigung der Charaktere ihrer Stadt- und Gemeindegebiete als Wohnorte mit besonders hohem Erholungs- und Freizeitwert geltend und berufen sich auf die Beeinträchtigung von Schulen, Wohn-und Betreuungseinrichtungen, Krankenhäusern und Pflegeheimen sowie von einer Vielzahl von Freizeitanlagen und Erholungsgebieten. Zudem sehen sie sich gehindert, weitere Bebauungspläne für Wohngebiete zu erlassen. Sie rügen insbesondere, nicht bei der Festlegung der Flugverfahren angehört und somit ausreichend beteiligt worden zu sein. Das BVerwG führt dazu aus (Rz 31): “Effektiver Rechtsschutz gegen die Anlegung oder den Ausbau eines Flughafens und die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb kann danach nur im Planfeststellungsverfahren gewährleistet werden. Die Festlegung der Flugverfahren unterliegt zwar ebenfalls gerichtlicher Überprüfung, die eigentliche Störquelle lässt sich in diesem Verfahren jedoch nicht mehr beeinflussen. Da die Flugverfahren nicht zusammen mit der Entscheidung über die Anlegung oder den Ausbau des Flughafens im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren vom Bundesaufsichtsamt festgelegt werden, ist die Ermittlung der Lärmbetroffenheiten und anderer Auswirkungen des Flugbetriebs im Planfeststellungsverfahren deshalb systemimmanent mit der Unsicherheit behaftet, dass die Verfahren für die An- und Abflüge noch nicht im Einzelnen feststehen. Der Planfeststellungsbeschluss muss auch solche Konflikte bewältigen, die sich daraus ergeben, dass später von der Grobplanung abweichende Flugverfahren festgesetzt werden und dadurch Lärmbetroffenheiten entstehen, die nach Art und Umfang durch die prognostizierten Flugverfahren nicht abgebildet werden. Daher muss im Planfeststellungsverfahren jeder beteiligt werden und Einwendungen erheben können, der durch Fluglärm abwägungserheblich betroffen werden kann, weil sein Grundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Flughafens liegt und weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen auszuschließen ist, dass ein zu seiner Betroffenheit führendes Flugverfahren festgelegt wird.“
Eine Vergleichbarkeit mit anderen Verkehrsarten sei nicht möglich. (Rz 32): Schienenverkehr, Schiffsverkehr und grundsätzlich auch der Straßenverkehr sind auf die gegenständliche Existenz der Verkehrswege angewiesen, um ihre Verkehrsfunktion erfüllen zu können. Flugverfahren dagegen erschöpfen sich in den oben dargestellten Verkehrsregelungen oder Verhaltensvorschriften für die Luftfahrzeugführer sowie auch für die Fluglotsen; sie beschreiben allenfalls eine virtuelle Linie, auf der ein Flugzeug sicher das Ziel erreichen kann. Aus den verschiedensten Gründen ist nicht vorgesehen, dass diese „Ideallinie“ strikt einzuhalten ist, sondern davon kann und muss gegebenenfalls aus Gründen der Sicherheit und Flexibilität abgewichen werden, so dass es zu einer Streuung der Flugspuren sowohl zur Seite als auch in der Höhe kommt.“

5.) VG Berlin - Beschluß v. 13.6.2013 – Az: 10 L 252/13:
Eine Beschränkung für ein Hip Hop Open Air Konzert auf einen Zeitraum bis lediglich 21:00 Uhr wurde aufgehoben, da der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den durch die Ausführungsvorschriften konkretisierten Ermessensvorgaben für derartige Veranstaltungen im Land Berlin andernfalls nicht gewahrt sei. Werktags werde 23:00 Uhr und an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen 24:00 Uhr als Zeitlimit für störende Veranstaltungen angegeben und diese sind an nicht mehr als 18 Tagen pro Jahr und Immissionsort zulässig.

6.) Hamburgisches OVG  – Urteil v. 26.4.2013 – Az: 5 E 10/11P:
Der zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluß für den Umbau einer Kreuzung mit einer Bundesstraße wurde für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Eine Straße sollte auf einer Länge von 70 m ausgeweitet werden, damit ein 35 m langer Rechtsabbiegestreifen eingerichtet werden kann. (Rz 55): „Die unzureichende Ermittlung der Auswirkungen des geplanten Kreuzungsumbaus auf die Belange der Klägerin stellt einen Abwägungsfehler dar. Dadurch dass die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger bzw. unzureichender Grundannahmen bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Klägerin zu erwartenden Belastungen durch Lärm zu ihrem Nachteil unzureichend ermittelt hat, verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen.“ (Rz 61): „Weder der Vorhabenträger noch die Planfeststellungsbehörde haben hinreichend ermittelt, ob und ggf. in welchem Umfang es infolge der baulichen Veränderung des Knotens S... Weg/M... Weg-W….. Weg zu einer Veränderung der Verkehrsstärke und des dadurch vom zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms kommen wird. Zwar hat die Beklagte bei der Frage, ob und in welchem Umfang bauliche Maßnahmen zu einer Steigerung des Verkehrsaufkommens und damit der Lärmbelastung führen, einen Prognosespielraum. Diesen Spielraum hat die Beklagte aber nicht in der gebotenen Weise ausgefüllt. Vielmehr liegen hier Fehler vor, die das Gericht ohne Missachtung des Spielraums rügen kann und muss.“ Die zugrundeliegende lärmtechnische Untersuchung hatte u.a. lediglich eine einmalige Zählung als Datenlage für die Prognose verwendet. Eine Differenzierung zwischen dem Prognose-Nullfall (Verkehrsstärke ohne Umbau der Kreuzung) und Prognose-Planfall (Verkehrsstärke nach Umbau der Kreuzung) war nicht vorgenommen worden. (Rz 62): „Sowohl die Planer des Vorhabenträgers als auch die Planfeststellungsbehörde gehen davon aus, dass sich die zahlenmäßige Verkehrsdichte infolge des Umbaus der Kreuzung nicht verändert. Dies ist indes nicht ausreichend plausibel.“

 

 

Lärm und Recht

(eine Auswahl lärmrelevanter Rechtsprechung, die unter juris abrufbar ist - Zeitraum 1.9.2012 – 31.12.2012)


1.) BGH - Urteil v. 20.9.2012 – Az: III ZR 264.11:
Die Kläger begehrten Entschädigung für Mietminderungen und Leerstände infolge einer erhöhten Lärmbelästigung durch eine provisorische Fahrbahnführung auf ihren Grundstücken während des Ausbaus Mittlerer Ring Südwest in München - die Fahrbahn nebst Geh- u. Radwegen rückte von 12,5m auf 2,5m an ihre Wohnhäuser heran. Die Enteignungsbehörde hatte lediglich 1,30 Euro/qm monatlich festgesetzt. Landgericht und OLG hatten die Klagen wegen angeblicher Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses abgewiesen. Die Revision beim BGH verneinte hingegen eine solche Bindung. Über die Substanzentschädigung hinaus können auch „Folgeschäden entschädigt werden, die ohne dinglichen Wertbezug durch Enteignung unmittelbar oder zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier nur rechtlich geschützte konkrete Werte und nicht bloße wirtschaftlichen Interessen, Erwartungen oder Chancen dem Eigentumsschutz unterliegen.“

2.) VGH München - Beschluß v. 2.10.2012 – Az: 2 ZB 12/1898:
Die Baugenehmigung eines Gaststättenbetreibers wurde maßgeblich wegen des erheblichen Lärms von Rauchern vor dem Lokal für rechtswidrig erklärt und die hiergegen eingelegten Berufungszulassungsanträge abgelehnt. Es sei durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt, daß auch der durch Gaststättenbesucher hervorgerufene Lärm auf dem Weg zu und von der Gaststätte dieser zuzurechnen ist, sofern er einen erkennbaren Bezug zu deren Betrieb hat. Ein Gastwirt sei generell verpflichtet, auch einem Fehlverhalten seiner Gäste entgegen zu wirken und dafür zu sorgen, daß diese sich an die Lärmschutzbestimmungen halten. Dies gelte auch für rauchende Besucher, die nur kurz die Kneipe verlassen und bei denen keine Vermischung mit anderen Passanten stattfinde. Die sich vor der Gaststätte aufhaltenden Raucher sind daher als unmittelbare Folge der Betriebsführung der Gaststätte anzusehen. Die Klägerin müsse sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Schallschutzfenster in der Nacht geschlossen zu lassen oder gar eine Belüftung einzubauen. „Zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei ausreichender Luftzufuhr, d.h. bei gekipptem Fenster störungsfrei zu schlafen (vgl. BVerwG vom 21.9.2006 Az. 4 C 4/05 BVerwGE 126, 340).“ (Rz. 9)

3.) Verwaltungsgericht Würzburg – Urteil v. 4.10.2012 – Az: W 5 K 11.418:
Wiederum wurde einer Klage wegen fehlerhafter Festsetzung von Lärmemissionskontingenten stattgegeben. Eine Berufung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO setze voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (sog. horizontale Gliederung). Dafür wird das Plangebiet notwendigerweise in mehrere Zonen eingeteilt, denen – je nach Entfernung zum Immissionsort – unterschiedlich hohe Schallleistungspegel bzw. unterschiedliche Emissionskontingente zugeordnet werden. Das ist vorliegend nicht geschehen. Es sind im Bebauungsplan zwar die zwei Teilgebiete „G...“ und „M...“ festgesetzt worden. Für diese Teilgebiete ist aber letztlich ein einheitliches Emissionskontingent von LEK 64 dB(A) tags und LEK 49 dB(A) nachts festgelegt worden.

4.) VGH München - Beschluß v. 2.11.2012 – Az: 22 NE 12/1954:
Dem einstweiligen Rechtsschutz von mehreren Schank- und Speisegaststättenbetreibern gegen eine Sperrzeitverlängerung in der Passauer Innenstadt wurde stattgegeben, weil der räumliche Geltungsbereich der Verordnung nicht ausreichend bestimmt worden war. Konkret war nicht ohne weiteres erkennbar, wo die Grenzen der von der VO ausgenommenen Gewerbe- Industrie- u. Sondergebiete verlaufen, die nicht in Bebauungsplänen festgelegt worden sind, sondern nur faktisch bestehen. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der nicht auf bestimmte Lokalitäten bezogenen VO fehlten. Eine auf ein ganzes Gebiet bezogene abstrakt-generelle SperrzeitVO komme ausnahmsweise nur dort in Betracht, wo nicht durch Maßnahmen gezielt gegen die jeweiligen Gaststätten vorgegangen werden kann, weil die abzuwehrenden Gefahren (insb. Lärm und öffentl. Sicherheit) nicht einzeln zugeordnet werden können.

5.) OVG Lüneburg – Urteil v. 30.11.2012 – Az: 11 KN 187/12:
Ein zum Schutz der Bewohner erlassenes, auf eine 214 Meter lange Straße und die Nachtstunden von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag sowie einzelner Feiertage begrenztes Alkoholkonsumverbot zwischen 24:00 Uhr – 8:00 Uhr auf der Nikolai Straße in Göttingen ist verhältnismäßig. Gleiches galt für das Mitführen alkoholischer Getränke jeglicher Art, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese dort konsumieren zu wollen. Die Anwohner berichteten von regelmäßig stattfindenden gefährlichen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, enthemmten Schreien, öffentlichem Urinieren, Koten, und Erbrechen auf der Straße und in den Hauseingängen, unkontrollierter Abfallentsorgung, Zerbrechen von Glasflaschen, Beleidigungen, sexuellen Belästigungen, etc.. Polizeiliche Einsatzberichte bestätigten dies. Die Verordnung wurde auf §§ 1 und 55 Nds. SOG gestützt. Eine abstrakte-generelle Regelung wurde in diesem Falle für zulässig erachtet. Nach Inkrafttreten der AVV gingen die v.g. Taten um 69 % zurück.

 

 

 

Lärm und Recht

(eine Auswahl lärmrelevanter Rechtsprechung, die unter juris abrufbar ist - Zeitraum 1.6.2012– 1.9.2012)

 

1.) OVG Berlin-Brandenburg - Beschluß v. 15.6.2012 – Az: 12 S 27.12 :

Das OVG entschied für den neuen Flughafen Berlin-Brandenburg, es sei im Wege geeigneter aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sicherzustellen, dass für den Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) in den Kinderzimmern und den kombiniert genutzten Wohn- und Schlafräumen der Wohngebäude der Antragsteller ab Inbetriebnahme des Flughafens bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Das bisherige Schallschutzprogramm der Vorhabenträgerin beruhte auf der unzutreffenden Annahme, dass der Maximalpegel von 55 dB(A) im Rauminnern pro Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate bis zu sechs Mal überschritten werden dürfe (NAT-Kriterium 6). Dem widerspreche jedoch der bisherige Planfeststellungsbeschluß.

 

2.) OVG Münster - Beschluß v. 21.6.2012 – Az: 20 D 45/09.AK :

Das dem Planfeststellungsverfahren zugrundeliegende Gutachten für die Verlängerung der Start- u. Landebahn des Flughafens Paderborn/Lippstadt um 390 m hatte nicht eigene Untersuchungen zur Frage der Erhöhung von Flugbewegungen vorgenommen, sondern dies von vorneherein quasi im Sinne einer Vorgabe der Flughafenbetreiberin verneint. Das OVG verpflichtete die Beklagte, diese Problematik u. eine hierdurch bedingte mögliche Lärmzunahme für die Flughafenanwohner durch ein neues Sachverständigengutachten klären zu lassen.

 

3.) OVG Lüneburg – Beschluß v. 29.6.2012 – Az: 12 LA 155/11:

Kleinstwindkraftanlagen sind nach § 69 Abs. 1 Satz 1 NBauO nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt. Im vorliegenden Verfahren ging es um ein Kleinwindrad Typ E mit Dreiflügeldurchmesser von 1,60 m, einem Gewicht von 17 kg u. einer Masthöhe bis 10 m, das in einem reinen Wohngebiet errichtet werden sollte. Da es sich nicht um ein weiträumiges Grundstück handelte (Größe 525 qm), widerspreche diese zwar untergeordnete Nebenanlage aber der Eigenart eines reinen Wohngebietes. Es überrage u.a. die umliegende Häuser an einer recht schmalen Stelle des Grundstückes, wirke als Blickfang u. versperre der Nachbarschaft den freien Blick auf den dahinterliegenden See. Auf der östlichen Seite befindet sich eine Wohnanlage mit Freizeit- u. Erholungscharakter, in deren Benutzungssatzung großer Wert auf Ruhe u. gegenseitige Rücksichtnahme gelegt werden.

 

4.) VGH Baden-Württemberg - Urteil v. 3.7.2012 – Az: 3 S 321/11 :

Im Rahmen einer Klage gegen die Baugenehmigung für das Weststadion in Freiburg stellt der VGH klar, daß in Gemengelagesituationen (Zusammentreffen von unterschiedlichen Gebietsstrukturen – hier allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) auch bei unmittelbarer Anwendung Raum für eine differenzierte Bewertung nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes bietet und damit die Bildung von Zwischenwerten zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV zuläßt. Dies war im vorliegenden Fall unterblieben und einem an die Sportanlage angrenzenden Anwohner in einem WA-Gebiet nur die Schutzwürdigkeit eines MI-Gebietes zugestanden worden.

 

5.) BVerwG Leipzig – Urteil v. 10.7.2012 – Az: 7 A 24/11:

Anläßlich der Errichtung des unterirdischen Bahnhofes „Unter den Linden“ in Berlin bestätigte das BVerwG die Fortgeltung der AVV Baulärm von 1970. Diese sei selbst bei mehrjährigen Baustellen (hier vier bis fünf Jahre) anwendbar u. nicht die TA Lärm. Die AVV Baulärm diene jedoch lediglich dem Schutz der Nachbarschaft, d.h. derjenigen Personen, die den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt seien wie z.B. Grundstückseigentümer oder Mieter bzw. Personen die dort arbeiten. Nach dem zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluß waren Entschädigungen für die Beeinträchtigung von Wohn- u- Büroräumen, Restaurants, Läden, etc. u. Außenbereiche zu leisten bezogen auf die Tage, an denen die festgelegten Pegel (68 dB(A) für Außenwohnbereiche; 40, 45 bzw. 50 dB(A) für Innenräume) überschritten werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Maß der zulässigen Mietminderung bezogen auf die Tage, an denen vor den Fassaden zur Friedrichstraße und zur Straße Unter den Linden ein Beurteilungspegel von 76 dB(A) überschritten wird. Weitergehende Ansprüche wegen Störung der Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften wurden abgelehnt. „Zwar gehört zu dem durch Art. 14 GG geschützten Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auch die besondere Lage an der Straße (Kontakt nach außen), die dem Betrieb den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber die Einwirkung durch Werbung auf den fließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft ermöglicht .... Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

 

6.) Verwaltungsgericht Würzburg – Beschluß v. 8.8.2012 – Az: W 5 S 12.660 :

Das VG ordnete ein Haltungsverbot für einen Pyrenäischen Hirtenhund wegen übermäßigem, v.a. nächtlichen Hundegebell an. Zu dieser extremen Maßnahme kam es, weil der Hundehalter mehrfach gegen Haltungsanordnungen verstoßen hatte. Andere Möglichkeiten, wie die weitere Verhängung von Zwangsgeldern oder Auflagen zum Besuch einer Hundeschule seien bislang ohne Erfolg geblieben. „Auch ein Verbot der Hundehaltung nur auf dem Anwesen, auf dem der Hund bisher gehalten werde, reiche nicht aus, da zu erwarten sei, daß der Tierhalter den Hund nicht abgeben wolle und versuchen werde, ihn tatsächlich oder vorgeblich auf einem anderen Grundstück auf dem Gemeindegebiet zu halten, wobei aber wiederum die gleichen Gefahren und Störungen fortbestehen würden. .... Lautes Hundegebell ist bereits aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche und seelische Wohlbefinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beeinträchtigen. Belästigungen sind erheblich, also nicht mehr geringfügig, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen; dies richtet sich nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie nach dem konkreten Zeitpunkt der Lärmimmission sowie deren Ortsüblichkeit. Bei Geräuschbelästigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, ist für die Annahme einer „erheblichen“ Belästigung nicht erforderlich, dass diese die Immissionsrichtwerte überschreiten, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken wie z.B. der TA Lärm festgelegt sind; dies gilt insbesondere bei Störungen der Nachtruhe ...... Die Vielzahl der wiederholten Nachbarbeschwerden und die Aufzeichnungen des Antragsgegners lassen darauf schließen, dass das Bellen des streitgegenständlichen Hundes im vorliegenden Wohngebiet die Nachtruhe stört und auch am Tage geeignet ist, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Die vom Antragsteller mittelbar verursachten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft können auch keineswegs mehr als ortsüblich angesehen werden.“

 

 

 

Lärm und Recht

(eine Auswahl lärmrelevanter Rechtsprechung, die unter juris abrufbar ist - Zeitraum 1.3.2012– 1.6.2012)

 

1.) Verwaltungsgericht Würzburg – Urteil v. 1.3.2012 – Az: W 5 K 10.1387 :

Das VG hob einen Baugenehmigungsbescheid sowie damit verbundene Lärmschutzauflagen innerhalb eines Großgastronomiebetriebes auf, da dieser die Lärmgrenzwerte bis zur Grenze ausgereizt hat und insbesondere in der Nachtzeit keine Lärmschutzpuffer mehr habe. Bei den immissionsschutzfachlichen Berechnungen fehlten u.a. die gebotenen Zuschläge für Schallreflexionen. Die Lärmschutzregelungen seien unklar und nicht vollziehbar.

 

2.) VGH Baden-Württemberg - Beschluß v. 6.3.2012 – Az: 10 S 2428/11 :

Der VGH änderte den zugrunde liegenden ablehnenden Beschluß des VG Karlsruhe dahingehend, daß der betreffenden Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung eines Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden. Dem VGH genügte dabei als Nachweis eine eidesstattliche Versicherung bzgl. der Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigungen sowie entsprechende detaillierte Aufstellungen bzgl. der Dauer u. Häufigkeit der mißbräuchlichen Nutzungen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dürften die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden, so daß von einem Antragsteller regelmäßig nicht erwartet werden kann, auf eigene Kosten gerichtlich verwertbare Lärmmessungen durch einen vereidigten Sachverständigen durchführen zu lassen. Vielmehr müsse eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

 

3.) OVG Berlin-Brandenburg - Urteil v. 15.3.2012 – Az: 2 A 20.09 :

Das OVG erklärte einen Bebauungsplan für unwirksam, weil die Geräuschemissionen der geplanten Sportplatz, Freibad- und Tennisanlagen sowie entsprechenden Parkflächen und zuzurechnenden Straßenverkehre ausnahmslos segmentiert und nicht zusammenfassend betrachtet worden waren. Die Anlagen standen trotz ihrer organisatorischen Trennung in einem räumlichen Zusammenhang und wurden vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzeptes zu einer Einheit zusammengefaßt. Ebenso waren nicht die vom Eingangsbereich des Freibades ausgehenden Geräusche ermittelt worden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, daß die Gemeindevertreter sich bei ermittelten, höheren Lärmbelastungen für eine andere Erschließungsvariante bzw. ein anderes Verkehrskonzept zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung entschieden hätten.

 

4.) Bayerischer VGH - Urteil v. 21.3.2012 – Az: 11 B 10.1657 :

Der VGH hob das zugrunde liegende Urteil des VG Regensburg auf und verpflichtet die zuständige Straßenverkehrsbehörde zur Prüfung verkehrsbeschränkender Maßnahmen wegen Lärmbeeinträchtigungen. Die betroffene Gemeinde hatte zunächst Tempo 30 sowie flankierende bauliche Maßnahmen (u.a. Seiteninseln) angeordnet, diese aber nach Protesten von Verkehrsteilnehmern wieder aufgehoben. Der VGH rügte, daß eine fundierte Auseinandersetzung über die Frage, welche Maßnahmen grundsätzlich in Betracht kommen, um eine ausreichende Lärmminderung zu erzielen, nicht stattgefunden habe. In die Ermessensentscheidung sei das Bedürfnis nach Wohnruhe als ein besonders berücksichtigungswürdigender Belang mit einzubeziehen, ebenso wie die Tatsache, daß die betroffene Straße bei Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nach wie vor in der Lage sei, die abgewickelten Verkehre aufzunehmen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass es kein rechtlich geschütztes Individualinteresse von Verkehrsteilnehmern gibt, von der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen oder sonstigen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen deshalb verschont zu bleiben, um – bei Missachtung der Verkehrsbeschränkung – nicht mit Bußgeldern überzogen zu werden.

 

5.) VG Bayreuth - Urteil v. 22.3.2012 – Az: B 2 K 10.483 :

Leitsatz: „Eine Behörde kann sich in der Regel nicht darauf berufen, dass Rechtsschutz auch auf dem Zivilrechtsweg erreicht werden kann, wenn eine bereits bestehende konfliktträchtige Situation durch die Erteilung weiterer Genehmigungen noch verschärft wurde.“ Es lagen bestandskräftige Genehmigungen zum Betrieb einen Tanzsaales, einer Diskothek und einer Gaststätte vor. Jedoch wurden die Lärmrichtwerte am Haus der Klägerin nachts um ca. 10 dB(A) überschritten.

 

6.) BVerwG Leipzig – Urteil v. 4.4.2012 – Az: 4 C 1 – 6.10 :

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das BVerwG hat das erstinstanzliche Urteil des Hessischen VGH v. 10.10.2011 – Az: 11 B 1834/11.T (Ausbau des Flughafens Frankfurt Main) im Wesentlichen bestätigt. Der zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluß wird wegen der Zulassung von durchschnittlich 150 Nachtflügen in der Zeit von 22:00 – 6:00 Uhr und hinsichtlich der Mediationsnacht (23:00 – 5:00) für 17 planmäßige Flüge aufgehoben. Hinsichtlich der sog. Nachtrandstunden (22.00 bis 23.00 Uhr und 5.00 bis 6.00 Uhr) ist der Senat über die Beanstandung durch die Vorinstanz hinausgegangen. Ab sofort dürfen in dieser Zeit nicht mehr durchschnittlich 150, sondern nur noch - auf das Kalenderjahr bezogen - durchschnittlich 133 planmäßige Flüge stattfinden. Weiterhin habe der Planfeststellungsbeschluss Schutzmaßnahmen wegen fluglärmbedingter Beeinträchtigungen auch der benachbarten Gewerbegrundstücke festzulegen (dies war bisher unterblieben). Weitere Ausführungen bleiben nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe vorbehalten.

 

7.) OVG Münster - Urteil v. 19.4.2012 – Az: 20 D 19/09.AK :

Die Klage gegen die Nachtflugregelungen am Flughafen Köln/Bonn wurde für unzulässig erklärt, da die erforderliche Klagebefugnis der Kläger fehle. Die Zulassung des uneingeschränkten nächtlichen Flugverkehres beruhe auf Genehmigungen aus den Jahren 1959 und 1961, die bestandskräftig geworden sind. Zudem gilt der Flughafen durch das Luftverkehrsgesetz v. 1998 als (fiktiv) planfestgestellt. Alle nachfolgenden Nachtflugregelungen seien demzufolge Einschränkungen dieser Rechtslage. Werden sie angefochten, lebe die ursprüngliche, uneingeschränkte Zulässigkeit des Nachtflugbetriebes wieder auf.

 

8.) OVG Berlin-Brandenburg - Urteil v. 9.5.2012 – Az: 2 A 17.10 :

Das OVG erklärte einen Bebauungsplan für unwirksam, weil nicht sichergestellt war, dass die Planbetroffenen in zumutbarer Weise vom Inhalt der DIN-Vorschrift 4109 (Schallschutz im Hochbau) Kenntnis erlangen können, auf die der Bebauungsplan in seiner textlichen Festsetzung Bezug nahm. „Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können.“ Diese DIN-Vorschrift war in Brandenburg aber nicht öffentlich zugänglich.

 

 

Lärm und Recht

(eine Auswahl lärmrelevanter Rechtsprechung, die unter juris abrufbar ist - Zeitraum 1.12.2011 – 1.3.2012)

 

1.) Verwaltungsgericht Würzburg – Urteil v. 8.12.2011 – Az: W 5 K 11.211:

Das VG erklärte die Genehmigung für die Errichtung u. den Betrieb eines Steinbruchs für rechtswidrig, da sie nicht dem Bestimmtheitsgebot (hier Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) entsprach. Danach muß ein Verwaltungsakt einschließlich seiner Nebenbestimmungen so konkret gefaßt sein, daß sich der Umfang der genehmigten Anlage unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen läßt. Im zugrunde liegenden Verfahren fehlte es an einem Betriebskonzept, das die Arbeitsabläufe, die eingesetzten Maschinen sowie die Nutzungs- u. Betriebszeiten festlegt, sondern nur vereinzelte Festlegungen zu den Arbeitsabläufen enthielt. Ebenso waren Lärmreduzierungsmaßnahmen lediglich „nach Aufforderung und im Einvernehmen mit dem Landratsamt“ vorgesehen. Die alleinige Benennung von Zielvorgaben wie z.B. der Immissionsrichtwerte Lärm genüge nicht und die Auswahl der verschiedenen in Betracht kommenden Mittel, den erforderlichen Schutzstandard einzuhalten, dürfe nicht dem Anlagenbetreiber überlassen werden. Es ist Sache des Antragstellers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, daß die Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien der TA-Lärm „auf der sicheren Seite“ liege. Einwände zu methodischen Mängeln der vorgelegten Schallimmissionsprognose konnten nicht ausgeräumt werden.

 

2.) OVG Saarland - Beschluß v. 14.12.2011 – Az: 3 A 503/09 :

Das OVG stellt klar, daß auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV (Geräte- u. Maschinenlärmschutzverordnung) auf andere als die dort genannten geschützten Gebiete nicht in Betracht kommt. Der Betriebsort lag im vorliegenden Fall im Außenbereich, der von der Bestimmung nicht erfaßt wird. Dies gelte auch dann, wenn der Immissionsort in einem Wohngebiet liegt, da die Verordnung zwingend auf den Betriebsort abstellt.

 

3.) BVerwG - Urteil v. 15.12.2011 – Az: 3 C 40/10 :

Der 3. Senat des BVerwG erklärte die Sperrung des Durchgangsverkehres für Lkw über 12 t nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auf der Bundesstraße B 8 zur Unterbindung des Mautausweichverkehres für rechtmäßig. Ein Speditions- u. Logistikunternehmen hatte hiergegen geklagt, u.a. mit der Begründung, daß finanzielle Belastungen des Transportgewerbes durch zusätzliche Autobahnmautausgaben in Höhe von ca. 705.000 EUR entstünden. Im vorliegenden Verfahren kam es zu einer Reduzierung des werktäglichen Verkehres von rund 660 schweren Lkw bei Beurteilungspegeln von über 70 dB(A) tags u. 60 dB(A) nachts, die nach dem aufgehobenen Berufungsgerichtsurteil lediglich zu einer geringen Verbesserung der Lärmsituation der Anwohner in Höhe von maximal 1 dB(A) führte. Dem widersprach das BVerwG. Nicht erst bei einer Verringerung der Beurteilungspegel um 3 dB(A) liege ein relevanter Entlastungseffekt vor, da dieser eine Halbierung des Verkehrsaufkommens voraussetze, sondern schon wie hier bei einer Reduzierung des Schwerverkehrs um rund 28 %. Die Summe der Mautausgaben müsse in Relation zu den erzielten Umsätzen und Gewinnen der Transportunternehmen gesetzt werden. Auch bereits in Gebäude eingebaute Schallschutzeinrichtungen seien kein Hinderungsgrund, da nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV die Berechnung an außerhalb der Gebäude liegenden Meßpunkten maßgeblich ist. Auch die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Kläger werde nicht verletzt, weil die Einschränkungen durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls, wie den Schutz der Wohnbevölkerung vor einer erheblichen Zunahme des Verkehrslärmes, gerechtfertigt und daher verhältnismäßig seien.

 

4.) BVerwG - Beschluß v. 21.12.2011 – Az: 4 B 16/11 :

Die Kläger begehrten mit ihren Hilfsanträgen Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie Entschädigungsansprüche wegen der Zunahme des Fluglärms am Flughafen Sylt, insbesondere in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr. Der 4. Senat des BVerwG hat das ablehnende Urteil des OVG Schleswig-Holstein aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das OVG habe sich weder mit den von den Klägern ausführlich erläuterten Anspruchsgrundlagen befasst, noch differenziere es zwischen Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes. Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche fehle es an Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 28a LuftVG. Das OVG hatte fälschlicherweise für den Rechtsstreit den Zivilrechtsweg als maßgeblich angesehen.

 

5.) Sächsisches OVG - Beschluß v. 25.1.2012 – Az: 4 A 873/10 :

„In Planfeststellungsverfahren sind Lärmaktionspläne zu berücksichtigen und mit den übrigen öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen. Die Ziele eines Lärmaktionsplanes können dabei auf unterschiedliche Weise verwirklicht werden. Welche Maßnahme die Behörde auswählt, steht in ihrem Ermessen. Schon wegen der im Ermessen der Behörde liegenden Auswahl an Maßnahmen zur Verwirklichung eines Lärmaktionsplans besteht kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zu einem Planfeststellungsbeschluss, der zu dessen Aufhebung verpflichten könnte.“

 

6.) VG Köln – Beschluß v. 1.2.2012 – Az: 2 L 1915/11 :

Auch hier werden Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot einer Baugenehmigung bzgl. der genehmigten Nutzungen (Erweiterung eines bestehenden Einzelhandelsgeschäftes) gerügt. Insbesondere die besondere Lästigkeit von Lärmbeeinträchtigungen durch Lkw-Anliefer- und Ladeverkehre seien nicht ausreichend geprüft und geregelt worden.

 

7.) VG Bayreuth - Urteil v. 2.2.2012 – Az: B 2 K 11.482:

Der von einer Kirchweih verursachte Lärm ist zwar wegen seiner Seltenheit und Sozialverträglichkeit in größerem Maße zumutbar, da sie die Identität der Gemeinschaft stärkt und für viele Bewohner von großer Bedeutung ist. Auch wurde auf der Pfarrwiese schon seit vielen Jahren das Festzelt errichtet und die Klägerin hatte dies in den letzten 6 Jahren hingenommen. Jedoch ist die Gestattung des Betriebes zur Nachtzeit ohne Beschränkungen nicht rechtmäßig. Durch Live-Musik seien nachts am Wohnhaus der Klägerin Beurteilungspegel von etwa 65 dB(A) möglich, was keine gesunde Nachtruhe gewährleiste. Diese Werte könnten durch Blasmusik noch überschritten werden, da z.B. zwei Trompeten bereits Schallleistungspegel von 113 dB(A) erzeugen würden.

 

Lärm und Recht

(eine Auswahl lärmrelevanter Rechtsprechung, die unter www.juris.de abrufbar ist
Zeitraum 1.9. – 1.12.2011)

 

1. Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Beschluß v. 10.10.2011 – Az: 11 B 1834/11.T:

Ausbau des Flughafens Frankfurt Main – Mit Urteil v. 21.8.2009 – Az: 11 C 227/08.T u.a. – hatte der Senat bereits den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluß hinsichtlich der Zulassung von durchschnittlich 150 Nachtflügen in der Zeit von 23:00 – 5:00 Uhr aufgehoben. Gegenwärtig ist das Revisionsverfahren beim BVerwG anhängig. Die Landebahn Nordwest sollte und ist am 21.10.2011 in Betrieb genommen worden. Der Beschluß ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage an, d.h. untersagt den Nachtflugbetrieb, weil der VGH trotz der Revison beim BVerwG von der Rechtswidrigkeit der Nachtflüge ausgeht. Die Entscheidung des BVerwG (mündl. Verhandlung am 13.3.2012) darf mit Spannung erwartet werden.

 

2. EuGH – Urteil v. 8.9.2011 – Az: C-120/10:

Das Brüsseler Institut für Umweltmanagement (IBGE) hatte der EAT (European Air Transport SA) eine Geldbuße von ca. 50.000 Euro auferlegt wegen Nichteinhaltung der nationalen Lärmschutzregelung in Wohngebieten. Der EuGH entschied, daß die von der Region Brüssel-Hauptstadt beschlossene Umweltschutzregelung, die Grenzwerte für den Lärmpegel am Boden vorschreibt, die beim Überfliegen von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einzuhalten sind, als solche keine „Betriebsbeschränkung“, d.h. Verbot für den Zugang zum betroffenen Flughafen darstellt. Da es jedoch nicht auszuschließen sei, daß derartige Regelungen aufgrund des maßgeblichen wirtschaftlichen, technischen u. rechtlichen Zusammenhangs die gleiche Wirkung wie ein Zugangsverbot haben können, wurde die Sache an das vorlegende Gericht zu dieser Prüfung zurückverwiesen. Hier kommt es also wieder auf die Einzelfallprüfung an. Grundsätzlich sind solche Regelungen aber zunächst als zulässig anzusehen.

 

3. VG Münster – Urteil v. 30.9.2011 – Az: 10 K 1405/10:

Der Nachtbetrieb einer neu errichteten Windenergieanlage wurde als rechtswidrig angesehen, da die Vorbelastung durch bestehende Windkrafträder nicht richtig in die Lärmprognose eingestellt worden war. Es ist nach Nr. 2.4 TA Lärm eine Gesamtbelastung zu ermitteln. Diese lag mehr als 1 dB(A) über dem maßgeblichen Immissionsrichtwert.

 

4. VG Minden – Beschluß v. 16.11.2011 – Az: 11 L 430/11:

Bau u. Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kfz (Bilster Berg) – im Eilverfahren wurde der Betrieb, nicht aber der Bau der Renn- u. Teststrecke untersagt, weil der zugrundeliegende Genehmigungsbescheid lediglich vorgab, daß die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm einzuhalten seien. Das Gericht stellt klar, dies genüge nicht, es müsse vielmehr i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG „sichergestellt“ werden, daß dies der Fall ist. Dazu bedürfe es einer fachgerecht erstellten Immissionsprognose, die das nachweist. Hieran fehlte es aber im vorliegenden Fall. Das Gericht hatte erhebliche Bedenken bei einer Vielzahl von Aussagen des beauftragten Ingenieurbüros.

 

5. OVG Berlin-Brandenburg – Urteil v. 24.10.2011 – Az: OVG 1 B 60.09:

Das OVG bestätigte rechtskräftig eine gaststättenrechtliche Untersagung zur Nutzung der im Hofgarten des Hauses gelegenen Terrasse in einem wohngeprägten Mischgebiet, das straßenseits bereits viele Gastronomiebetriebe beherbergt und stark lärmbelastet ist. Die erste Instanz hatte sie außer zur Nachtzeit (22:00 – 6:00 Uhr) unter der Bedingung erlaubt, daß die erforderliche Baugenehmigung hierzu erteilt wird. Der Hofgarten war schon in den 80-iger Jahren durch eine Gaststätte genutzt worden. Dieses Urteil hob das OVG nun auf, da „das wohngeprägte Mischgebiet an der G…straße im Hinblick auf die Lärmbelastung durch die G…straße zum Ausgleich auf eine ruhige Hoflage angewiesen ist, um die Wohnprägung letztendlich erhalten und ein „Abkippen“ des Gebietscharakters verhindern zu können. Schon jetzt sei die Wohnnutzung kaum zu erhalten. Zumindest zum Hof sollte es den Bewohnern möglich sein, ohne Lärmbelästigung die Fenster zu öffnen. Das Konzept des Beklagten, die Innenhöfe zum Schutz des Gebietscharakters durch die im Baugebiet vorhandenen gastronomischen Betriebe nicht nutzen zu lassen, erscheint im Hinblick auf die Gefahr von Berufungsfällen ohne weiteres sachgerecht.“ An diesem Fall sieht man, daß ein vernünftiges Konzept von Genehmigungsbehörden zum Schutz vorhandener Gebietsstrukturen vor Gaststättenlärm gerichtsfest möglich ist.

 

6. VG Hannover – Beschluß v. 1.11.2011 – Az: 12 B 3701/11:

Die Haltung von Gänsen widerspricht dem Charakter eines Mischgebietes. In den Gründen heißt es: „Dass aufgeschreckte Gänse eine erhebliche Lautstärke erreichen, die die Wohnruhe – und erst recht den Nachtschlaf – in einer nicht hinnehmbaren Weise stört, wird auch von dem Antragsteller im Ergebnis nicht in Abrede gestellt. Es sei überdies darauf verwiesen, dass der Legende nach die Gänse des Kapitols die Römer im Jahr 387 vor Christus vor einem nächtlichen Angriff warnten, indem sie lautstark schnatterten und die schlafenden Stadtbewohner aufweckten. Gänse sind mithin – ebenso wie möglicherweise die Affen im Tierpark – in der Lage, mit ihren Lautäußerungen eine ganze Stadt in Aufruhr zu versetzen. Im Fall des Antragstellers ist die Zahl der Tiere (10 Gänse) zwar deutlich geringer. Die Geräuschentwicklung dürfte aber ausreichen, um die umgebende Wohnnutzung empfindlich zu beeinträchtigen.“ Gott sei Dank gibt es bei den vielen Rechtsstreitigkeiten auch hier und da mal was zum Schmunzeln.

 

7. Eine ganze Reihe von Verfahren hatte die Einordnung der Gebietsstruktur – z.B. WA (Allgemeines Wohngebiet) oder MI (Mischgebiet) bzw. Außenbereich als Streitpunkt. Diese ist sehr relevant wegen der davon abhängenden Zuordnung zu den entsprechend höheren oder niedrigeren Lärmgrenz- oder Orientierungswerten. Hier hätte viel Geld gespart werden können, wenn vor Klageerhebung eine entsprechende sachverständige Zuordnung eingeholt worden wäre.

 

8. Aus meiner eigenen Praxis ist ein Verfahren erwähnenswert, das Eisenbahnpfeifen als Lärmbelästigung zum Inhalt hatte. Hier konnte in Bestätigung einiger Vorträge bei der vom ALD veranstalteten Tagung „Lärm in der Stadt“ am 15.11.2011 außergerichtlich eine Lösung entwickelt werden. Zunächst waren sowohl von der DB, dem Eisenbahnbundesamt als auch von der beteiligten Stadt alle Anwohnerbeschwerden zurückgewiesen und die erst Anfang des Jahres 2011 eingeführten Pfeiftafeln als rechtmäßig und notwendig zur Sicherung eines unbeschrankten Bahnüberganges bezeichnet worden. Mehrere hundert Anwohner wurden ab 5:30 Uhr bis 23:00 Uhr bei jedem vorbeifahrenden Zug durch lautes Pfeifen aus dem Schlaf gerissen bzw. ständig empfindlich gestört. Nach meiner Mandatierung habe ich alle beteiligten Behörden zu einem Ortstermin und Gespräch miteinander bewegen können. Dabei kam heraus, daß wegen der inzwischen zugewachsenen Sichtachse der Bahn an einer Kurvenstrecke die freie Sicht ohne Weiteres durch Rückschnitt wiederhergestellt werden könne und damit die Anordnung zum Pfeifen entfallen kann. Das Ganze hat ca. 7 Monate Zeit beansprucht, da vorher immer nur jede einzelne Behörde für sich geprüft und entschieden hat. Ein Gerichtsverfahren hätte sich über Jahre hinziehen können, sich aus Kostengründen wahrscheinlich nur gegen eine der vielen Behörden gerichtet und sein Ausgang wäre nicht sicher zu prognostizieren gewesen. Also mehr Mut zu außergerichtlichen Konfliktansätzen! Anwaltlicher Druck ist dabei allerdings nach meiner Erfahrung leider oft immer noch notwendig.